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Freilaufende Hunde & Jäger

Aktualisiert: 7. März 2022

Dürfen Jäger auf freilaufende Hunde schießen?

Viele Menschen sind gerne mit ihren Hunden abseits der Städte und Siedlungen im Wald, auf Feldern und Wiesen unterwegs um ihren vierbeinigen Lieblingen etwas Auslauf ohne Leine zu gewähren und um die Natur zu genießen. Begegnungen mit Jägern, die die Freude über den freilaufenden Hund nicht mit dem Besitzer teilen, stehen hier auf der Tagesordnung. Man wird mal mehr mal weniger freundlich darauf hin gewiesen, den Hund an zu leinen.

Oft werde ich gefragt, ob bzw wann ein Jäger auf einen freilaufenden Hund schießen darf. Ich habe mir das niederösterreichische Jagdgesetz angesehen und möchte euch hier einen Auszug des Gesetzestext wieder geben:

 

§ 64 Jagdschutz

(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

1. Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;

2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuss revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;

3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten.

 

Den gesamten Gesetzestext zum Jagdgesetz in Niederösterreich findest du hier

Um Jägern keinen Anlass zu geben, ihre Rechte und Pflichten durchsetzen zu müssen/können, sollten Hundebesitzer rücksichtsvoll durch die Natur spazieren und einige Punkte beachten:

  • Wenn bekannt ist, dass ein Hund gerne jagt oder nicht abrufbar ist, sollte er an der Leine bleiben. Um ihm mehr Auslauf zu gönnen und eventuell das Abrufen zu üben, kann eine Schleppleine verwendet werden.

  • Hunde und Hundehalter sollten Wege nicht verlassen und nicht quer Feld ein durchs Dickicht wandern. Ein Rehkitz könnte direkt am Wegrand in einem Gebüsch liegen.

  • Der Hunde sollte sich trotz Freilauf nicht mehr als ein paar Meter vom Hundehalter entfernen und immer zu sehen sein.

  • Hunde in der Morgen- oder Abenddämmerung an der Leine lassen, gerade zu diesen Zeiten sind die meisten Waldbewohner aktiv und auf Futtersuche. Ebenso die Jägerschaft.

Schlussendlich hängt es trotzdem immer vom jeweiligen Jäger ab, wie er auf seine Rechte und Pflichten besteht. Die meisten Jäger sind um Aufklärung bemüht um die Ruhe, die Futterplätze, die Aufzucht der Jungen,... der Waldbewohner zu schützen.

Foto: Animal Spirit

Animal Spirit hat 2014 eine Petition gegen das Jagdgesetz ins Leben gerufen. Unterschriften wurden gesammelt und in St. Pölten im Landhaus übergeben, leider ohne Erfolg, denn das Gesetz wurde nicht geändert.


Animal Spirit schrieb damals folgenden Text zur Petition:

 

"Im Frühjahr 2014 entschied der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS), dass in Niederösterreich Jäger auch dann auf Hunde schießen dürfen wenn diese nicht wildern!


Es genügt, wenn der Hund ohne Leine läuft und sich mehr als 100 Meter von seinem Halter entfernt bzw der Jäger der Ansicht ist, dass der Halter keinen Einfluß auf das Verhalten seines Hundes hat (auch wenn er keine 100 Meter weit weg ist)!

Somit können Jäger praktisch jeden, auch den braven Familienhund, ermorden, ohne sich dafür rechtfertigen, geschweige denn verantworten zu müssen!

Im Klartext heißt das, dass jeder Hund, der alleine herumstreift oder sich weiter von seinem Halter entfernt, vom Jäger getötet werden darf, auch wenn er nicht wildert!

Der Hundehalter muss beweisen, dass sein Hund sich nicht mehr als 100 Meter von ihm entfernt hat! Wie soll das gehen? Und wenn er es beweisen kann? Den Hund macht das nicht mehr lebendig!

Die Einschätzung, ob sich ein Hund der Kontrolle durch den Besitzer entzogen hat, wird dem Jäger überlassen!

Abgesehen vom Tod des geliebten Haustieres riskieren Hundehalter, die ihren Hund in einem Jagdrevier ableinen, auch noch eine Verwaltungsstrafe.

Der Rechtfertigungsspielraum für Jäger wird durch das UVS-Urteil vergrößert und der Willkür und Mordlust der grünen Zunft, die glaubt der Wald und alles was darin kreucht und fleucht gehöre ihr alleine, ist damit weiter Tür und Tor geöffnet!

Animal Spirit hat eine Petition ins Leben gerufen um dieses Gesetz zu stoppen!

Stoppt das Jäger-Hundemörder-Gesetz!

Mit meiner Unterschrift fordere ich den Unabhängigen Verwaltungssenat in NÖ (seit 1.1.2014 Landesverwaltungsgericht NÖ) auf, dieses Urteil zu revidieren!

Des weiteren ersuche ich dringend auch den NÖ Landtag sowie Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll, eine Jagdgesetz-Novelle zu erlassen, durch welche es Jägern generell untersagt wird, auf Haustiere zu schießen!

Bei Zuwiderhandeln ist umgehend der Jagdschein zu entziehen.

Die Zeiten, wo sich die Jägerzunft selber ihre Gesetze zurecht zimmert und die Jagd außerhalb der Tierschutzgesetze steht, sollten im 3. Jahrtausend endgültig vorbei sein!"

 

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